Satzung des
Fußball-Vereins Fortuna
1911 Heddesheim e. V.
§1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein fuhrt den Namen
"Fußball-Verein Fortuna 1911 Heddesheim e. V." und hat seinen Sitz in
68542 Heddesheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim
eingetragen. Seine Farben sind blau-weiß-blau.
(2)
Er ist Mitglied des -Badischen
Fußballverbandes e. V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, der Ordnungen und der Entscheidungen des
Badischen Fußballverbandes handelt, sind
dessen Satzung und Ordnung in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich
für den Verein und seine Einzelmitglieder Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder
unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und
ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den
Deutschen Fußball-Bund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des
Badischen Sportbundes.
§2
Zweck,
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff der Abgabeordnung von
1977, und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der
Leibesertüchtigung und damit der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner
Mitglieder.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Aufgaben des Vereins
vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen
Neutralität.
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
sowie
jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahren ).
§4
Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche
und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf
Aufnahme muss schriftlich erfolgen; eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
(2)
Die Entscheidung über die Aufnahme
bleibt dem Vorstand vorbehalten. Die Aufnahme Minderjähriger setzt
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
§5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. Die Funktion kommt damit sofort zum Erliegen.
(2)
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende.
(3)
Der Verein behält sich das Recht
vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstande innerhalb
Jahresfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand
aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist;
b) wegen
grob unsportlichen Betragens. Unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder
sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
(4)
Die Entscheidung ist dem Mitglied
schriftlich bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein,
bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende
Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder
etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
(5) Es können auch gegen Vereinsmitglieder
disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) und b) genannten Voraussetzungen
vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus demVerein in Frage kommt. Hierfür
gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§6
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle ordentlichen Mitglieder haben
die gleichen Rechte im Verein. Jugendliche Mitglieder
können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(2)
Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme in den Mitgliederversammlungen. Juristische
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts üben ihr Stimmrecht durch
den gesetzlichen Vertreter aus.
(3)
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
das Ansehen des Vereins zu wahren, das Vereinsvermögen zu sichern und zu
schützen, Satzungen und Ordnungen einzuhalten.
§7
Ehrungen
(1) Es können durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes
geehrt werden:
a) Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und des Sports
besondere hervorragende Verdienste erworben
b) Mitglieder
nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Ehrennadel,
c) Mitglieder
nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Ehrennadel, und gleichzeitiger
Ernennung zum Ehrenmitglied,
d) Mitglieder
nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit per Diplom.
(2)
Aufgrund besonderer Verdienste
können vom Gesamtvorstand weitere Ehrenmitglieder
sowie Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden; diese müssen von der Jahreshauptversammlung
bestätigt werden. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende vorhanden
sein.
§8
Vereinsbeiträge
(1)
Die Höhe der Vereinsbeitrage sowie
die Aufnahmegebühr werden vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§9
Vermögen
(1)
Für sämtliche Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand
und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören
dem Vereinsvermögen.
§10
Organe
des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b)
Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1.
Vorsitzenden
b)
dem 2.
Vorsitzenden
c)
dem
Geschäftsführer
d)
dem
Schatzmeister
(2) Der Vorstand kann ergänzt werden zum Gesamtvorstand
durch:
a) zwei Beisitzer
b) den Spielausschussvorsitzenden
c) den Jugendleiter
d) den AH-Leiter
e) den Wirtschaftsausschuss
(maximal 3 Personen)
f) den Pressewart
(3)
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsbefugt.
(4)
Abschlüsse von Verträgen aller Art,
mit Ausnahme der Spielabschlüsse, müssen von 2 Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden. Ebenso die Erledigung von Bankgeschäften.
§12
Wahlen
(1) Anlässlich der Jahreshauptversammlung
werden ausscheidende Mitglieder des Vorstandes
bzw. Gesamtvorstandes auf 2 Jahre neu gewählt:
in Jahren
mit ungeraden Endzahlen:
a) 1. Vorsitzender
b) Schatzmeister
c) Beisitzer
d) Pressewart
in Jahren
mit geraden Endzahlen:
a) 2. Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Jugendleiter
d) Wirtschaftsausschuss
e) AH-Leiter
f) Spielausschussvorsitzender
(2)
Freiwerdende Mandate werden für den jeweiligen
Turnus neu besetzt.
§13
Befugnisse
des Vorstandes
(1) Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erledigt die laufenden Geschäfte
des Vereins.
§14
Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes/Gesamtvorstandes
(1)
Der Vorsitzende beruft den
Vorstand/Gesamtvorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei
Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den
Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen
des Vorstandes/Gesamtvorstandes.
(2)
Der Vorstand/Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§15
Aufgaben
des Geschäftsführers
(1)
Der Geschäftsführer hat zur
Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes/Gesamtvorstandes und der
Mitgliederversammlung die erforderlichen Schriftstücke abzufassen. Er hat über
jede Sitzung des Vorstandes-Gesamtvorstandes- und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind
vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus obliegen ihm der Verkehr
und dessen ordnungsgemäße Erledigung mit Sportverbänden, Behörden etc.
§16
Aufgaben
des Schatzmeisters
(1)
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung Rechnungsbericht
zu erstatten.
§17
Ausschüsse
(1)
Die Mitgliederversammlung oder der
Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Die Zahl der Mitglieder
dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgesetzt.
§18
Abteilungen
des Vereins
(1) Spielausschuss:
Der Spielausschussvorsitzende
ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der aktiven Mannschaften.
(2) Jugendabteilung:
Der Leiter der Jugendabteilung ist
verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der Jugend- und
Schülermannschaften.
(3)
AH-Abteilung:
Der Leiter der AH-Abteilung
ist verantwortlich für den Spielbetrieb der AH-Mannschaft.
(4)
Bewirtschaftung/Veranstaltungen:
Der Wirtschaftsausschuss ist
verantwortlich für eine ordentliche Bewirtschaftung an sportlichen und
geselligen Veranstaltungen des Vereins.
§19
Kassenprüfer
(1)
Von der Mitgliederversammlung werden
aus den Reihen der Mitglieder jährlich zwei Kassenprüfer
gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder
und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Die Kassenprüfer kontrollieren
die rechnerische und sachliche Richtigkeit
der Belege und Buchungen.
(2) Der Schatzmeister hat rechtzeitig vor
der Generalversammlung die Prüfung zu ermöglichen. Es bleibt den Kassenprüfern überlassen,
sich durch Revisionen der Vereinskasse der Bücher und Belege über die
ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
§20
Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahrfallt zeitlich mit
dem Kalenderjahr zusammen.
§21
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
und
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
In den ersten drei Monaten nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung mit Tagesordnung muss zwei Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung oder im Mitteilungsblatt
der Gemeinde Heddesheim allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge zur
jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn
Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
(2)
Regelmäßige Gegenstände der Beratung
und Beschlussfassung sind:
a) Geschäftsbericht und Jahresbericht
b) der Rechnungsbericht und Bericht der
Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
d) Neuwahlen
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Anträge
(3)
Den Vorsitz in der Versammlung führt
der Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Wunsch eins
Drittels der erschienenen Mitglieder
geheim.
(4)
Eine Änderung der Satzung kann nur
mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
(5)
Zur Wahl können nur
Mitgliedervorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend
sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die
Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder muss auf Verlangen
von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die
Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich oder im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Heddesheim erfolgt.
§22
Wahlausschuss
(1)
Alljährlich kann durch die
Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern gewählt werden. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen
dem Wahlausschuss nicht angehören.
§23
Haftung
(1)
Der Verein haftet gegenüber seinen
Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden
Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der
Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages
gewährleistet.
§24
Auflösung
des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer besonderen vom Vorstand zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Heddesheim, um einen späteren
zu gemeinnützigen Zwecken zu bildenden Sportverein überlassen zu werden."
§25
Schlussbestimmungen
(1)
Diese Satzung wurde nach
Überarbeitung der Satzung vom 10.Mai 1957 in der Generalversammlung vom 26.Februar 1982 angenommen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim in Kraft.
Heddesheim,
im Februar 1982
Der
Vorstand